Internetpräsentation Studierendenwerk Trier, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)



Überbrückungshilfe: Verlängerung bis Ende September 2021

Ab April können weiterhin Anträge gestellt werden

19.03.2021
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Überbrückungshilfe des Bundes verlängert!

Ab April können weiter Anträge gestellt werden.

  • Hinweis für Erst-Immatrikulierte

Eine Antragstellung ist nur möglich mit einer gültigen Immatrikulation. Dies bedeutet, dass die Immatrikatulation für das laufende Semester sein muss. Wer erst im Sommersemester immatrikuliert ist, kann den Antrag erst ab dem 1. April 2021 stellen

Mit der Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die individuelle, pandemiebedingte Notlage nicht durch Inanspruchnahme einer anderen Unterstützung überwinden können.

Die Überbrückungshilfe können in- und ausländische Studierende beantragen, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind.

Von Nachfragen bzgl. der Bearbeitungsdauer bitten wir abzusehen.

Die Überbrückungshilfen des Bundes werden auch im Sommersemester bis zum 30.09.2021 beantragt werden können.
Bitte  unbedingt das Folgende beachten!

  • Die Zugangsdaten (und Stammdaten) können zwar weiter genutzt werden, allerdings muss neu die Studienbescheinigung des aktuellen Semesters hochgeladen werden (Achtung: Sommersemester startet am 01. April 2021).
  • Weiterhin muss begründet und belegt werden, dass eine akute pandemiebedingten Notlage vorliegt. Hierzu sind Belege oder Selbsterklärungen einzureichen, die sich auf die beiden Vormonate und auch den laufenden Monat beziehen. Bitte beachtet, dass die Selbsterklärung max. ½ DIN A4 Seite umfassen sollte. Der Nachweis der Notlage muss sich auf die vergangenen beiden Vormonate vor Antragstellung beziehen. Ist die Notlage davor eingetreten, muss nachgewiesen werden, dass man erfolglos versucht hat, der Notlage beizukommen.  Alles muss entsprechend belegt werden.
    • Wer sich in den vergangenen beiden Vormonaten erfolglos um einen Job bemüht hat, muss mindestens zwei Bewerbungen samt Absagen nachweisen. Falls diese Belege pandemiebedingt nicht beigebracht werden können, muss eine Selbsterklärung zu den Bewerbungen und Ablehnungen vorgelegt werden.
    • Wenn nicht belegt werden kann, dass die Kündigung in den vergangenen beiden Vormonaten pandemiebedingt erfolgt ist, kann stattdessen eine Selbsterklärung vorgelegt werden, aus der sich Grund und Umstände der Kündigung ergeben.
    • Als finanzieller Nachweis sind die Kontoauszüge des Vormonats und des laufenden Monats nachzuweisen. Dies betrifft alle Konten, auf deren Guthaben kurzfristig zugegriffen werden kann.

 

Bitte prüft auch in dieser Runde eure Unterlagen vor dem Hochladen gründlich:

  • Sind die Kontoauszüge wirklich vollständig (alle Konten: Kreditkarten, Paypal, Online-Trade-Depots, etc. pp.) und lückenlos (Kontoauszüge leserlich, ungeschwärzt und lückenlos bis zum Vortag des Antrags)?
  • Ist die akute pandemiebedingte Notlage durch Belege nachgewiesen und bezieht sich der Beleg auf den letzten beiden Monate? Bzw. ist die Selbsterklärung hinreichend und nachvollziehbar begründet (bitte Hinweise unten beachten)? 
  • Ist die Immabescheinigung die aktuelle des laufenden Wintersemesters 2020/2021?

LINK zur Überbrückungshilfe:

https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/